Vorstand | Struktur
Unser KOGL verfügt derzeit über rund 1.685 Mitglieder in 34 Obst- und Gartenbauvereinen, wobei sich der Vorstand aus folgenden ehrenamtlichen Mitgliedern zusammensetzt:
1. Vorsitzender (ehrenamtlich) |
Rolf Freidhof |
Schönfeld Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |
|
2. Vorsitzender (ehrenamtlich) |
Harald Lurz |
Holzkirchhausen Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |
|
Kassier (ehrenamtlich) |
Rolf Freidhof (kommissarisch) |
s. o. |
|
Schriftführer (ehrenamtlich) |
Johannes Bohner |
Gissigheim Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |
Der Kreisverband für Obstbau, Garten und Landschaft (KOGL)
ist die Dachorganisation der Obst- und Gartenbauvereine im Main-Tauber-Kreis.
Mitgliederstruktur:
Aktuell sind – verteilt auf 9 Regionen – 34 Obst- und Gartenbauvereine Mitglied im KOGL. Über diese Mitgliedsvereine sind ca. 1.685 Mitglieder im KOGL organisiert.
Hier unsere angeschlossenen Obst- und Gartenbauvereine
Hier unsere Geschäfts- und Wahlordnung
Obst- und Gartenbauverein | Internetseite | Kontakt |
Kreisverband | kogl-main-tauber.de | Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |
Obst-, Garten- und Land- schaftsverein Assamstadt |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Obst- und Gartenbauverein Bettingen |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Obst- und Gartenbauverein Bobstadt |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Obst-, Garten- und Land- schaftsverein Brunntal |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Obst- und Gartenbauverein Buch am Ahorn |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Wein-, Obst- und Garten- bauverein Dertingen |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Heimat – und Kulturverein Dörlesberg |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Obst- und Gartenbauverein Freudenberg |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Obst-, Garten- und Land- schaftsverein Gamburg |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Obst- und Gartenbauverein Gerchsheim |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Verein f. Obst- u. Weinbau, Garten und Landschaft Gerlachsheim |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Obst- und Gartenbauverein Gissigheim |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Obst- und Gartenbauverein Großrinderfeld |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Verein für Obst, Garten und Landschaft Grünsfeld |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Verein f. Obst- u. Gartenbau, Landschaft u. Heimatpflege Hochhausen |
ogv-hochhausen.de | Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |
Verein für Obstbau, Garten und Landschaft Höhefeld |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Obst- u. Gartenbauverein Ilmspan |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Kultur- und Verschönerungs- verein Kembach |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Obst-, Garten- und Land- schaftsverein Königshofen |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Külsheimer Winzer, Ortsver- band f. Wein, Obst, Garten Külsheim |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Winzer- u. Kulturverein e. V. Lindelbach |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Verein für Garten, Obst und Umwelt Nassig |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Obst-, Garten- und Land- schaftsverein Pülfringen |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Verein für Obstbau, Garten- und Landschaftspflege Sachsenhausen |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Obst- und Gartenbauverein 1936 Schönfeld e. V. |
ogv-schoenfeld.de | Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |
Verschönerungsverein Schwabhausen |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Verschönerungsverein Schweigern |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Obst-, Garten- und Land- schaftsverein Sonderriet |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Obst-, Garten- u. Kulturverein Uiffingen |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Obst-, Garten- u. Kulturverein Uissigheim |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Verein für Obstbau, Garten und Landschaft Unterschüpf |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Verein für Obstbau, Garten und Landschaft Urphar |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Verein für Obstbau, Garten und Landschaft Wenkheim |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Obst-, Garten- und Land- schaftsverein Werbach |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | |
Gartenfreunde „Grüner Daumen“ Werbachhausen |
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |
Satzung
Kreisverband für Obstbau, Garten und Landschaft e. V. im Main - Tauber - Kreis
§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
Der Verband führt den Namen:„Kreisverband für Obstbau, Garten und Landschaft e.V. im Main - Tauber - Kreis“(nachstehend „Kreisverband“ genannt).Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Landkreises Main -Tauber.
Er hat seinen Sitz in Tauberbischofsheim und ist unter der Nummer VR 560020 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Kreisverband erstrebt die gemeinnützige Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Ortsbildpflege, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Heimatpflege.
(2) Der Kreisverband arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Kreisverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die angeschlossenen Vereine erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes.
(4) Die Förderung des Erwerbsobst- und Gartenbaues ist nicht Aufgabe des Kreisverbandes.
(5) Der Kreisverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Der Kreisverband organisiert, fördert und führt die Aus- und Weiterbildung von Personen durch, welche der Erreichung der gesteckten Ziele dienen.
§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand (gem. § 9 Abs. 1). Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand (gem. § 9 Abs. 1) ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verein die Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Übernachtungskosten, Porto, Telefon, usw..
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden, Ausnahmen hierzu genehmigt der Vorstand (gem. § 9 Abs. 1). Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(7) Vom Vorstand (gem. § 9 Abs. 1) können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(8) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereines, soweit vorhanden, die vom Vorstand (gem. § 9 Abs. 1) erlassen und geändert wird.
§ 4 Organisation
(1) Die Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung, die Vorstandschaft und der Beirat.
(2) Der Kreisverband ist Mitglied im Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft e.V. Baden – Württemberg.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Kreisverband besteht aus Einzelmitgliedern.
Einzelmitglieder können sein:
a) die Ortsvereine,
b) natürliche oder juristische Personen,
c) öffentlich – rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Vereinigungen,
die die Ziele und Zwecke des Kreisverbandes anstreben oder ihnen nahe stehen.
(2) Die Aufnahme als Mitglied im Kreisverband erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den die Vorstandschaft entscheidet.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht
1. Förderung und Unterstützung gemäß den Zwecken des Kreisverbandes in Anspruch zu nehmen,
2. bei der Mitgliederversammlung über die Tätigkeiten des Kreisverbandes ausführlich informiert zu werden, Berichte entgegen zu nehmen, die Entlastung der Vorstandschaft und des Beirates zu erteilen, Anträge zu stellen und bei den Wahlen Vorschläge einzubringen und über Vorschläge oder Anträge abzustimmen,
3. an den Veranstaltungen des Kreisverbandes teilzunehmen, seine Einrichtungen in Anspruch zu nehmen und Beratung und Unterstützung anzufordern.
(2) Die Mitglieder haben die Verpflichtung
1. die Bestrebungen des Kreisverbandes zu fördern und zu unterstützen,
2. die Satzung und die Geschäfts – und Wahlordnung des Kreisverbandes anzuerkennen und zu beachten,
3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzuerkennen und zu befolgen,
4. die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge gem. § 2 der Geschäfts- und Wahlordnung zu entrichten.
§ 7 Mitgliederversammlung
A. Einberufung:
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im I. Quartal statt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussfassende Organ des Kreisverbandes.
(3) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen, wie in § 5 Absatz 1 genannt.
(4) Die Einberufung der mindestens einmal jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat schriftlich mindestens 21 Tage vor dem Termin und unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes zu erfolgen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von 3 Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich bei der Vorstandschaft beantragt oder die Vorstandschaft gem. § 9 Absatz 1 die Einberufung beschließt.
B. Aufgaben:
(1) die Entgegennahme der Berichte,
(2) die Entlastung des Vorstandes und des Beirates,
(3) die Wahl des Vorstandes und des Beirates (siehe § 8 der Geschäfts- und Wahlordnung)
(4) die Wahl der Kassenprüfer,
(5) die Änderung der Satzung,
(6) die Aufstellung und Änderung einer Geschäfts- und Wahlordnung,
(7) die Festsetzung der Jahresbeiträge (siehe § 2 der Geschäfts - und Wahlordnung),
(8) die Genehmigung von Förderungsrichtlinien,
(9) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
(10) die Berufungsentscheidung gegen die Versagung der Aufnahme und des Ausschlusses eines Mitgliedes,
(11) die Auflösung des Kreisverbandes.
C. Beschlussfassung:
Sämtliche Beschlüsse - mit Ausnahmen der Satzungsänderung und der Auflösung des Kreisverbandes - werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden als nicht „anwesend gewertet“. Die Durchführung von Wahlen regelt die Geschäfts – und Wahlordnung.
§ 8 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet; bei dessen Verhinderung wird die Leitung dem 2. Vorsitzenden übertragen oder einer hierfür eigens beauftragten Person.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Art der Abstimmung wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(4) Die Stimmenzahl und -abgabe regelt die Geschäfts- und Wahlordnung.
(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine fortlaufende Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und 3 weiteren Personen, welche nicht Mitglied der Vorstandschaft sind, zu unterzeichnen ist. Diese drei Personen sind zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter zu benennen.
§ 9 Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenverwalter und den gewählten Beiräten.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten, jeweils allein, den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben jeweils die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der1.Vorsitzende verhindert ist oder er von diesem eigens beauftragt ist.
(3) Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. Für vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung von der Vorstandschaft ein Ersatzmann ernannt. Die Mitgliederversammlung bestätigt diesen dann oder wählt ein neues Mitglied für den Rest der ursprünglichen Wahlperiode in die Vorstandschaft.
(4) Die Sitzungen der Vorstandschaft werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
(5) Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§ 10 Aufgaben der Vorstandschaft
Der Vorstandschaft obliegt
(1) die Verwaltung des Kreisverbandes,
(2) die Aufstellung des Tätigkeitsberichtes,
(3) die Erarbeitung des Finanzberichtes und des Haushaltsplanes,
(4) der Vorschlag der Jahresbeiträge,
(5) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Vorbehandlung eingegangener Anträge,
(6) die Erarbeitung von Förderungsrichtlinien,
(7) Ehrungen nach der Ehrenordnung des Landesverbandes zu beantragen und durchzuführen,
(8) die Ergreifung von Maßnahmen, die zur Erreichung der Verbandszwecke geboten sind,
(9) die Bildung von Ausschüssen nach Notwendigkeit.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand (§ 9 Absatz 2) führt die Geschäfte des Kreisverbandes.
(2) Der Vorstand oder dessen Delegierte vertreten den Kreisverband gegenüber dem Landesverband.
§ 12 Mittel des Kreisverbandes
Die Mittel des Kreisverbandes setzen sich zusammen aus:
(1) den von den Mitgliedern entrichteten Jahresbeiträgen,
(2) den Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln,
(3) Geld – und Sachspenden,
(4) Erlösen aus der Durchführung von kulturellen Veranstaltungen.
§ 13 Ausscheiden aus dem Kreisverband
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt:
Der Austritt muss schriftlich per Einschreiben dem Kreisverband erklärt werden und ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres und nur unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich.
2. durch Ausschluss:
a) Ein Mitglied kann aus dem Kreisverband wegen Nichterfüllung oder Verletzung von satzungsgemäßen Pflichten oder von Beschlüssen der Organe des Kreisverbandes ausgeschlossen werden, wenn der Vorstand des Kreisverbandes vorher das Mitglied zu Erfüllung seiner Pflichten vergeblich aufgefordert hat.
b) Den Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Kreisverband fasst die Vorstandschaft oder die Mitgliederversammlung. Erfolgt der Ausschluss durch Beschluss der Vorstandschaft, so kann das betroffene Mitglied innerhalb von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Gründe widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Er ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln und es ist über ihn zu entscheiden. Erfolgt der Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, so ist diese Entscheidung bindend. Mit dem Ausschluss enden die Rechte aus § 6 Absatz 1.
c) Ausgeschlossene Mitglieder haben ihre Verpflichtung gegenüber dem Kreisverband bis zum Ende des Geschäftsjahres zu erfüllen. Dies gilt vor allem bezüglich des Mitgliedsbeitrages.
d) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Verbandsvermögen.
3. durch Tod oder Liquidation:
bei natürlichen Personen durch Tod; juristischen Personen, Vereinigungen und Privatunternehmen mit dem Liquidationsbeschluss.
§ 14 Auflösung des Kreisverbandes
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einzuberufen ist.
(2) Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 7.
(3) Zur Auflösung ist eine Drei - Viertel – Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zu Stande, so ist innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei - Drittel – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das Vermögen an den Main – Tauber – Kreis der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Umwelt – und Landschaftspflege zu verwenden hat.
§ 15 Satzungsänderungen
(1) Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung.
(2) Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mit vollem Wortlaut mitzuteilen.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei - Drittel – Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 16 In Kraft treten der Satzung
Diese geänderte Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.Änderungen, zur Inkraftsetzung, die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen von der Vorstandschaft beschlossen werden.
Hierzu wird ausdrücklich die Bevollmächtigung erteilt.Von der Mitgliederversammlung genehmigt:Die Satzungsergänzung / Satzungsänderung (§ 3 Vergütung für die Vereinstätigkeit) wurde am 19.02.2010 durch die Mitgliederversammlung genehmigt.
Rolf Freidhof 1. Vorsitzender |
Rosel von Alt Schriftführerin |
Geschäfts- und Wahlordnung
§ 1 Sinn und Zweck der Geschäfts – und Wahlordnung
In der Geschäfts – und Wahlordnung werden einzelne Punkte der Satzung erläutert; die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Beirates beschrieben, damit ein ordentlicher Geschäftsablauf im Sinne des § 2 der Satzung gewährleistet ist.
Weiter sind der Ablauf und die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen innerhalb des Kreisverbandes geregelt.
§ 2 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge werden aufgrund der Meldung der Mitgliederzahlen der einzelnen Ortsvereine erhoben. Die Meldung beinhaltet die Anzahl der Mitglieder zum 31.12. des Vorjahres und ist spätestens an der jährlichen Mitgliederversammlung abzugeben.
2. Personen, die keinem Ortsverein angehören, können als natürliche Person Mitglied im Kreisverband werden. Gleiches gilt für juristische Personen, öffentlich – rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Vereinigungen.
3. Der Beitrag wird nach der Mitgliederversammlung, bis spätestens Ende des II. Quartals fällig. Er setzt sich wie folgt zusammen:
A. Vollmitglieder / Einzelmitglieder: 4,00 €
B. Partner / in von A: 1,50 €
C. Jugendliche bis 18 Jahre: frei
D. Beitragsfreie Mitglieder: frei
E. Ehrenmitglieder: frei
Natürliche Personen nach Ziffer 2.: 20,00 €
Sonstige Mitglieder nach Ziffer 2.: 50,00 €
§ 3 Vorstandschaft
a) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Enthaltungen werden als nicht anwesend gewertet.
b) Die Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt, jedoch mindestens zweimal jährlich, oder wenn mindestens drei Mitglieder der Vorstandschaft die Durchführung einer Sitzung schriftlich beantragen.
c) Die Vorstandschaft kann in begründeten Fällen weitere Personen in den Beirat berufen.
A. Aufgaben des Vorstandes und des Beirates:
1. Der Vorstand (nach § 26 BGB)
Der Vorsitzende, bzw. dessen Stellvertreter haben über die Beachtung der Satzung und die Einhaltung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu wachen und dafür zu sorgen, dass diese Beschlüsse von den Mitgliedern eingehalten und umgesetzt werden. Unterstützung und Beratung erhalten sie von der restlichen Vorstandschaft.
2. Der Schriftführer
Der Schriftführer hat über sämtliche Sitzungen der Vorstandschaft und Mitgliederversammlungen jeweils eine Niederschrift anzufertigen, wobei die Ergebnisse und Entscheidungen sowie deren Zustandekommen (Abstimmungsergebnisse) anzugeben sind.
3. Der Kassenverwalter
Der Kassenverwalter wacht über die Einnahmen und Ausgaben des Kreisverbandes und führt die Finanzgeschäfte. Er hat prüfbare Aufzeichnungen zu erstellen, die einmal jährlich von den Kassenprüfern zu kontrollieren sind. Diese sollen aus verschiedenen Mitgliedsvereinen sein und weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören.
Der Kassenverwalter hat die beiden Kassenprüfer mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung der Kasse zu bestellen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Unterlagen vorhanden sind und die entsprechenden Auskünfte erteilt werden können. Auslagenersatz siehe § 5 Reisekosten.
Der Kassenverwalter informiert den Vorstand mindestens dreimal jährlich über den Kassenstand.
4. Der Beirat
Der Vorstand wird bei der Bewältigung der Aufgaben vom Beirat beraten und unterstützt. Um eine möglichst flächendeckende Vertretung der Mitgliedervereine im Kreisgebiet zu erhalten, werden mehrere Ortsvereine in „Bereiche“ eingeteilt, die ihren Bereichsvertreter in der Mitgliederversammlung vorschlagen. Wird von einem Bereich kein Vertreter vorgeschlagen, so kann die Vorstandschaft eine geeignete Person vorschlagen.
B. Sitzungen des Vorstandes und Beirates:
Die in der Sitzung anwesenden Mitglieder der Vorstandschaft entscheiden im Einzelfall, ob und wann die anwesenden Beiräte ebenfalls abstimmungsberechtigt sind. Die Niederschrift hat hierüber Auskunft zu geben.
§ 4 Haushaltsplan
a) Der Kassenverwalter und der Vorstand erstellen einen Entwurf des Haushaltsplanes.
b) Der Entwurf des Haushaltsplanes wird in der Vorstandschaft beraten und zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung verabschiedet.
c) Der Kassenverwalter hat neben den Vorsitzenden die Einhaltung des Haushaltsplanes zu überwachen.
d) Ausgaben, die den Haushaltsvoranschlag übersteigen oder nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, bedürfen der Zustimmung der Vorstandschaft.
§ 5 Reisekosten
Der Kreisverband erstattet Reisekosten und Kosten für Mehraufwand gemäß den steuerlichen Vorgaben zu Vorstandssitzungen und für dienstliche Reisen, die im Auftrag des Kreisverbandes erfolgen. Ergänzend hierzu siehe auch § 3 der Verbandssatzung.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
a) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen vorher schriftlich bei der Vorstandschaft eingereicht werden. Die Einreichungsfrist wird in der Einladung genannt.
b) Jedes Mitglied gem. Satzung hat eine Stimme.
c) Ortsvereine mit mehr als 20 Mitgliedern haben, für je weitere angefangene 20 Mitglieder, eine weitere Stimme.
d) Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich per Stimmkarte. Ist ein Mitgliedsverein durch weniger Personen vertreten als er Stimmen hat, so können die Stimmen durch teilnehmende Personen vertreten werden.
e) Die Stimmkarten werden vor der Mitgliederversammlung nach Anzahl der zuvor gemeldeten Mitglieder des Vorjahres ausgegeben.
§ 7 Wahlvorschläge / Wählbarkeit
a) Vorschläge zur Wahl von Mitgliedern der Vorstandschaft können von der Vorstandschaft und von Mitgliedern vorgelegt werden. Werden Wahlvorschläge von Mitgliedern in der Mitgliederversammlung eingebracht, bedürfen diese der Zustimmung von drei anwesenden Mitgliedern.
b) Für ein Amt oder eine Funktion im Kreisverband können nur Personen vorgeschlagen und gewählt werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 8 Durchführung von Wahlen
a) Zur Durchführung der Wahlen beruft die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss, der aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern besteht.
b) Während der Wahl leitet der Vorsitzende des Wahlausschusses die Mitgliederversammlung.
c) Die Wahl des Vorsitzenden des Kreisverbandes, dessen Stellvertreters, des Kassenverwalters und des Schriftführers finden in getrennten Wahlgängen statt. Soweit nur ein Vorschlag vorliegt und niemand widerspricht, kann die Wahl per Handzeichen vorgenommen werden.
d) Die Wahl der Beiräte soll in der Regel im Block in einem Wahlgang vorgenommen werden, wenn keine geheime Wahl erforderlich ist. Verfahrensweise wie vor genannt.
e) Gewählt sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen, es genügt eine einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl vorzunehmen.
f) Vor der Wahl soll der Bewerber seine Zustimmung zur Wahlannahme erklären.
g) Die Stimmenzahl und -abgabe erfolgt in Anlehnung der Regelung des § 6.
§ 9 Änderung der Geschäfts – und Wahlordnung
Die Geschäfts – und Wahlordnung kann in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Vorgesehene Änderungen oder Ergänzungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen und zu erläutern.
§ 10 Inkrafttreten
Die geänderte Geschäfts –und Wahlordnung tritt mit ihrer Annahme und Genehmigung durch die jeweilige Mitgliederversammlung in Kraft.
Von der Mitgliederversammlung genehmigt:
Lauda - Königshofen, den 16. Februar 2018
Rolf Freidhof 1. Vorsitzender |
Rosel von Alt Schriftführerin |
Vereinsbetreuer / Regionenvertreter
Wie Sie wissen, haben wir die Ortsvereine in aktuell 9 Gruppen eingeteilt und für sie jeweils eine(n) Betreuer(-in) gesucht. Diese haben die Aufgabe, eine bessere Koordination der Vereine unter einander zu gewährleisten und auch die Informationen zwischen Kreisverband und den Ortsvereinen zu forcieren. Sie sollen vor allem die Kontakte zu den Vereinen in ihrer Gruppe pflegen und Veranstaltungen, gemeinsame Projekte, Ausflüge und Feste aufeinander abstimmen und aktuelle gartenbauliche Fragen besprechen. Ferner ist es eine wichtige Aufgabe, auf die aktuellen Seiten in der Homepage des Kreisverbandes bzw. des Landesverbandes hinzuweisen.
In diesem Zusammenhang soll nochmals auf die kreiseigene Homepage aufmerksam gemacht werden, in der sich auch die Ortsvereine präsentieren können und sollen. Hierzu sind die Veranstaltungen und Projekte mit Terminangaben an:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
oder per Post an:
Rolf Freidhof
Gerchsheimer Strasse 10
97950 Schönfeld
zu melden.
Internet-Auftritt unter: www.kogl-main-tauber.de
Gruppeneinteilung und die dazugehörenden Betreuer / -innen
Gruppe 1:
Freudenberg / Nassig / Sonderriet / Sachsenhausen / Dörlesberg
Betreuer: OFFEN
Gruppe 2:
Bettingen / Lindelbach / Dertingen / Kembach / Urphar / Höhefeld
Betreuerin: Rosel von Alt, Am Eicheler Eck 13, 97877 Wertheim - Eichel
Gruppe 3:
Külsheim / Uissigheim / Gamburg
Betreuer: Michael Lawo, Keltenweg 23, 97900 Külsheim
Gruppe 4:
Werbach / Werbachhausen / Wenkheim / Brunntal / Hochhausen
Betreuer: OFFEN
Gruppe 5:
Großrinderfeld / Gerchsheim / Schönfeld / Ilmspan
Betreuer: OFFEN
Gruppe 6:
Grünsfeld / Gerlachsheim / Königshofen
Betreuer: Herbert Merz, Himmelspfad, 97922 Königshofen
Gruppe 7:
Uiffingen / Unterschüpf
Betreuer: Rolf Hettinger, Wehrstr. 19, 97944 Boxberg - Oberschüpf
Gruppe 8:
Assamstadt / Bobstadt / Schwabhausen / Schweigern
Betreuer: OFFEN
Gruppe 9:
Buch am Ahorn / Pülfringen / Gissigheim
Betreuer: Karl – Heinz Spiesberger, Erfastrasse 17, 74744 Ahorn – Buch
(Stand: 10.04.2024)
Rolf Freidhof | Rosel von Alt |
1. Vorsitzender |
Schriftführerin |